Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Mietwagen
§ 1 Reservierung und Stornierung
- Eine vom Vermieter bestätigte Reservierung gilt als verbindlicher Mietvertrag.
- Stornierungen müssen in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stornierung beim Vermieter.
- Die Stornobedingungen richten sich nach der geplanten Mietdauer:
Kurzzeitmiete (bis einschließlich 14 Kalendertage Mietdauer):
- Bis 7 Kalendertage vor Mietbeginn: kostenfreie Stornierung
- Bis 48 Stunden vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises
- Weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn: 75 % des vereinbarten Mietpreises
Langzeitmiete (ab 15 Kalendertagen Mietdauer):
- Bis 7 Kalendertage vor Mietbeginn: kostenfreie Stornierung
- Bis 48 Stunden vor Mietbeginn: 25 % des vereinbarten Mietpreises
- Weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises
- Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Sofern das Fahrzeug für den stornierten Zeitraum erfolgreich anderweitig vermietet werden kann, reduziert sich die Stornogebühr entsprechend oder entfällt vollständig.
§ 2 Fahrzeugrückgabe
- Die Rückgabe des Mietfahrzeugs hat zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt und ausschließlich während der regulären Öffnungszeiten des Vermieters am vereinbarten Rückgabeort zu erfolgen.
- Wird das Fahrzeug nicht fristgerecht zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen. Darüber hinaus entstehende Kosten (z. B. Ersatzmietwagen für nachfolgenden Mieter, Organisationskosten etc.) sind ebenfalls vom Mieter zu tragen.
(Hinweis: „Vertragsstrafen“ gestrichen, da rechtlich angreifbar.)
§ 3 Mietpreise, Zahlung, Verzug
- Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste bzw. dem individuell vereinbarten Tarif.
- Der Vermieter ist berechtigt, eine Mietvorauszahlung oder Kaution zu verlangen. Die Höhe ergibt sich aus dem Mietvertrag.
- Der vollständige Mietpreis ist spätestens bei Fahrzeugübergabe ohne Abzug zur Zahlung fällig.
§ 4 Kraftstoffregelung
- Das Fahrzeug wird dem Mieter vollgetankt übergeben. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug ebenfalls vollgetankt zurückzugeben.
- Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, berechnet der Vermieter die fehlende Kraftstoffmenge zuzüglich einer pauschalen Aufwandspauschale (Betankung, Zeitaufwand), sofern der Mieter keinen geringeren Aufwand nachweist.
§ 6 Berechtigte Fahrer
- Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter selbst und von im Mietvertrag ausdrücklich benannten Fahrern geführt werden.
§ 7 Nutzungsbestimmungen
- Das Fahrzeug darf nur im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Nutzung verwendet werden. Unzulässig sind insbesondere:
- Offroad-Fahrten oder Motorsportveranstaltungen
- Teilnahme an Rennen oder Fahrsicherheitstrainings (ausgenommen Fahrschulfahrzeuge)
- Weitervermietung oder entgeltliche Überlassung an Dritte
- Fahrten unter Einfluss berauschender Mittel
- Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Vorschriften sowie die Bedienungshinweise des Herstellers einzuhalten. Hierzu gehören insbesondere die regelmäßige Kontrolle von Ölstand, Wasserstand, Reifendruck sowie die Einhaltung der Serviceintervalle.
- Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Vermieter die Geltendmachung einer Reinigungspauschale vor.
- Der Mieter trägt sämtliche entstehenden Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (z. B. Maut, City-Maut, Tunnelgebühren) sowie Bußgelder, Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungsgebühren, die im Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung anfallen, es sei denn, sie beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Für die Bearbeitung von Strafzetteln oder Bußgeldbescheiden wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 € inkl. MwSt. pro Vorgang fällig.
§ 8 Fahrten ins Ausland
- Fahrten mit dem Mietfahrzeug in Länder der EU, die Schweiz und Norwegen sind ohne gesonderte Genehmigung erlaubt. Der Versicherungsschutz bleibt bei Fahrten ins Ausland bestehen. Der Mieter trägt jedoch das organisatorische Risiko der Nutzung im Ausland (z. B. Verzögerungen bei Reparaturen, erschwerte Abwicklung von Schadensfällen, Rückführungskosten oder behördliche Maßnahmen).
- Fahrten in andere Länder bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
- Im Schadensfall im Ausland ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug nur in einem vom Hersteller anerkannten Betrieb reparieren zu lassen und die Freigabe des Vermieters vorab einzuholen. Verauslagte Kosten werden bei ordnungsgemäßem Nachweis erstattet.
- Bei Bußgeldbescheiden aus dem Ausland behält sich der Vermieter vor, diese zunächst zu begleichen und dem Mieter anschließend in Rechnung zu stellen.
- Im Falle eines vom Mieter verschuldeten Unfalls im Ausland endet die Pflicht des Vermieters, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug oder sonstige Mobilität bereitzustellen. Der Mieter ist in diesem Fall selbst für seine weitere Mobilität verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten.
§ 9 Verhalten im Schadenfall
(bleibt unverändert, passt zur Ergänzung in § 8)
§ 10 Haftung des Mieters
- Der Mieter haftet für alle am Fahrzeug während der Mietzeit entstehenden Schäden, einschließlich Verlust, Teilediebstahl und unsachgemäßer Nutzung, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.
- Die Haftung des Mieters umfasst auch Folgeschäden, Wertminderung, Gutachterkosten, Mietausfallkosten sowie ggf. anfallende Reinigungskosten bei grober Verschmutzung.
- Der Mieter haftet stets mindestens mit der im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung oder Haftungsfreistellung besteht.
- Für Schäden, die infolge einer Pflichtverletzung des Mieters nicht über die Versicherung reguliert werden können (z. B. bei Unfallflucht, Alkohol/Drogen, verspäteter oder unterlassener Meldung), haftet der Mieter persönlich in voller Höhe.
(Hinweis: Klarstellung, dass Versicherungsschutz nicht ausgehöhlt wird – Haftung nur bei Ausschlussgründen.)
§ 11 Versicherungsschutz
(bleibt weitgehend wie gehabt – ggf. noch klarstellen, dass „Versicherungsschutz Vorrang hat, außer bei Ausschlussgründen“).
§ 13 Haftung des Vermieters
- Anpassung: Der Vermieter haftet für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
- Für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Vermieter auch bei einfacher Fahrlässigkeit.
- Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
(Angepasst, damit § 309 Nr. 7 BGB eingehalten wird.)
Kontakt
Tel.: +49 (0) 7753-9214-37
Adresse
Am Mühlebach 5
DE-79774 Albbruck